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Beitragsreihe Arztrecht #1: Was muss in der Praxis überhaupt unterschrieben werden?

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Beitragsreihe Arztrecht #1: Was muss in der Praxis überhaupt unterschrieben werden?

Was muss in der Praxis überhaupt unterschrieben werden?

Autoren: Dr. Lucas Spohn, Geschäftsführer Tomes GmbH, & Dr. Andreas Staufer, Fachanwalt für Medizinrecht und Informationstechnologierecht, FASP Finck Sigl & Partner.

Diese entscheidende Frage stellen sich die wenigsten - die Antwort darauf ist auch komplex. Sie können sich natürlich immer alles handschriftlich unterschreiben lassen. Aber wir zeigen Ihnen gerne, wie Sie sich viel Bürokratie sparen können.  Deshalb ein kleiner Exkurs in das deutsche Zivilrecht:

Im Bürgerlichen Recht gilt zunächst der Grundsatz der Formfreiheit. Eine Willenserklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Dass Ihr Patient einer Behandlung zustimmt, muss er Ihnen daher nicht schriftlich geben.

Mündliche Aussagen lassen sich meist schwer im Nachhinein belegen. Deshalb schreibt der Gesetzgeber für verschiedene Geschäfte - vor allem zum Verbraucherschutz - eine gewisse Form vor.  Und zwei Parteien können sich immer auf eine strengere Form einigen.

Die relevanten im BGB definierten Formen sind die Schriftform (§126), die elektronische Form (§126a) und die Textform (§126b). Diese unterscheiden sich in ihrer Fälschungs- und Identifikationssicherheit:

  • Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift auf Papier.
  • Die elektronische Form erfordert eine elektronische Signatur (dazu gleich mehr).
  • Die Textform ist “eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben”. Beispiel: Eine E-Mail, unter der Ihr Name steht, oder eine Online-Bestellung auf Ihren Namen.

Für Ihre Praxis oder Klinik sind zwei Dinge entscheidend:

  • Sie halten die gesetzlichen Formvorschriften ein.
  • Sie können diejenigen Sachverhalte vor Gericht belegen, bei denen die Beweispflicht bei Ihnen liegt.

Bei Punkt 1 haben Sie leider keine Wahl. Punkt 2 können Sie jedoch nach dem Grundsatz “so wenig wie möglich, so viel wie nötig” optimieren. Und hier haben Sie mit Idana einen gewaltigen Vorteil: Alle Angaben bestätigen die Patienten in Idana mit ihrer elektronischen Signatur. So haben Sie Einwilligungen und Angaben zum Gesundheitszustand zwar nicht schriftlich, aber dafür elektronisch. Und das ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel seit 2014 anzuerkennen. Weshalb, erklärt Ihnen der nächste Teil unserer Serie.

Lesen Sie jetzt: Ist die elektronische Signatur in Idana rechtskonform?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer hat den juristischen Inhalt dieses Beitrags überprüft und steht auch Ihnen gerne zur Verfügung, falls Sie zu diesem Thema eine individuelle juristische Beratung für Ihre Praxis oder Klinik benötigen. Hier finden Sie die Webseite von RA Dr. Andreas Staufer: www.staufer.de

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