Was kann ich elektronisch unterzeichnen lassen, was nicht?

Autoren: Dr. Lucas Spohn, Geschäftsführer Tomes GmbH, & Dr. Andreas Staufer, Fachanwalt für Medizinrecht und Informationstechnologierecht, FASP Finck Sigl & Partner.

Wenn Sie alle bisherigen Beiträge dieser Serie gelesen haben, wissen Sie inzwischen, dass die elektronische Signatur eine elegante und unbürokratische Möglichkeit ist, beweiskräftige Dokumente zu generieren. Die elektronische Signatur in Idana ist so implementiert, dass ihre Beweiskraft möglichst hoch ist, sie dennoch einfach im Alltag eingesetzt werden kann.

Gegenüber Unterschriften auf Papier gibt Ihnen die elektronische Signatur einen messbaren Zeitgewinn. Theoretisch ist ihre Beweiskraft weniger sicher als die handschriftliche Unterschrift, faktisch ist die Beweiskraft aufgrund der verschiedenen Daten immer noch sehr hoch.

Die elektronische Signatur kann jedoch dann nicht eingesetzt werden, wenn das Gesetz die Schriftform vorschreibt. Wenn diese erforderlich ist, müssen Sie leider immer noch zu Papier greifen – andernfalls riskieren Sie, wegen Vertragsnichtigkeit auf Ihren Kosten sitzenzubleiben. Dies betrifft (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Behandlungsverträge für privatärztliche Leistungen bei gesetzlich Versicherten (IGeL) (§3 Bundesmantelvertrag-Ärzte) Hinweis: Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen, die Kosteninformation kann jedoch in Textform und damit auch digital erfolgen (§630c BGB).
  • Eine Abweichende Vereinbarung der Gebührenhöhe nach §2 GOÄ bei Privatpatienten (z.B. für eine Erhöhung des Faktors über 3,5 hinaus)

Wir werden häufig gefragt, ob man Formulare zur Patientenaufklärung mit Idana digital einsetzen kann. Die Antworten findet sich in §630e BGB. Die medizinische Aufklärung muss mündlich erfolgen, ergänzende Unterlagen kann der Patient in Textform, also auch digital, erhalten. Vorgeschrieben ist, dass Patienten eine Abschrift der Unterlagen erhalten. Die Einwilligung selbst muss nicht schriftlich erfolgen, es ist auch keine Unterschrift des Arztes vorgeschrieben. Daher spricht aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, Ihre Papier-Aufklärungsbögen durch Idana zu ersetzen!

Für datenschutzrechtliche Einwilligungen und Schweigepflichtsentbindungen gibt es übrigens keine Formvorgaben. Beides kann problemlos digital realisiert werden und erhält mit einer elektronischen Signatur eine gute Beweiskraft. Sie sehen also, den Großteil Ihres Papierkrams können Sie problemlos digitalisieren!

 

Lesen Sie auch die anderen Beiträge unserer Serie zur elektronischen Signatur mit Idana:

Zur Übersicht: Praxisformulare rechtssicher mit Idana unterschreiben lassen