Praxisformulare rechtssicher mit Idana unterschreiben lassen

Autoren: Dr. Lucas Spohn, Geschäftsführer Tomes GmbH, & Dr. Andreas Staufer, Fachanwalt für Medizinrecht und Informationstechnologierecht, FASP Finck Sigl & Partner.

Idana erfasst am Ende jeder Befragung eine elektronische Signatur, je nach Hardware auch mit biometrischen Identifikationsmerkmalen (eine sogenannte “biometrische Signatur“). So wird die gewillkürte elektronische Form erfüllt, die für viele Anwendungen in der Praxis ausreicht (Ausnahmen werden am Ende dieses Beitrags erläutert).

Die Kurzfassung: Mit Idana können Sie viele Verträge, Einwilligungen, Formulare und Fragebögen rechtssicher von Patienten unterschreiben lassen.

Die gesetzlichen Hintergründe, warum eine elektronische Signatur mit Idana rechtssicher ist, und wann Sie doch zu Papier greifen müssen, erklären wir Ihnen in unserer anwaltlich geprüften Beitragsserie:

#1: Was muss in der Praxis überhaupt unterschrieben werden?

#2: Ist die elektronische Signatur in Idana rechtssicher?

#3: Wie funktioniert die biometrische Signatur in Idana?

#4: Was kann ich elektronisch unterzeichnen lassen, was nicht?

Die Rechtslage ist nicht einfach und der Teufel steckt wie immer im Detail. Deshalb möchten wir Sie mit diesem Beitrag auch ehrlich über die Möglichkeiten und Limitationen der elektronischen Signatur mit Idana informieren. Wir hoffen, dass wir Ihnen so etwas mehr Klarheit geben können, wie Sie Ihre Praxis mit Idana sorgenfrei digitalisieren können.

Wenn Sie Anbieter von digitalen Formularsystemen vergleichen, achten Sie genau auf die Angaben und Formulierung der Anbieter. Komplexe Themen wie Formvorschriften und elektronische Signaturen werden leicht missverstanden – auf dem Schaden bleiben jedoch letztlich Sie sitzen. Hierfür drei Hinweise:

  • “digitale Signatur” und “biometrische Signatur” sind keine gesetzlich definierten Begriffe, sondern Beschreibungen, die ohne die technischen Details keine Aussagekraft besitzen. Die eIDAS-Verordnung definiert elektronische Signaturen.
  • Nur die qualifizierte elektronische Signatur kann gleichwertig zur handschriftlichen Unterschrift sein und damit auch die gesetzliche Schriftform erfüllen.

 

Lesen Sie jetzt: Was muss in der Praxis überhaupt unterschrieben werden?

 

Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer hat den juristischen Inhalt dieses Beitrags überprüft und steht auch Ihnen gerne zur Verfügung, falls Sie zu diesem Thema eine individuelle juristische Beratung für Ihre Praxis oder Klinik benötigen. Hier finden Sie die Webseite von RA Dr. Andreas Staufer: www.staufer.de