Ist die elektronische Signatur in Idana rechtssicher?

Autoren: Dr. Lucas Spohn, Geschäftsführer Tomes GmbH, & Dr. Andreas Staufer, Fachanwalt für Medizinrecht und Informationstechnologierecht, FASP Finck Sigl & Partner.

2014 wurde vom Europäischen Parlament die EU-Verordnung Nr. 910/2014 über “electronic IDentification, Authentication and trust Services” (eIDAS) erlassen, die seitdem in der gesamten Europäischen Union gilt. Mit der eIDAS-Verordnung wurde ein neues Rahmenwerk für elektronische Signaturen geschaffen, das ihren Anwendern Rechtssicherheit im digitalen Zeitalter gibt und für eine erhebliche Vereinfachung administrativer Prozesse sorgt.

So definiert die eIDAS-Verordnung die elektronische Signatur:  “‘Elektronische Signatur’ sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.” (Art. 3 eIDAS-VO)

Idana verknüpft die vom Patienten gezeichnete Signatur, die Uhrzeit und Informationen über das zur Unterzeichnung verwendete Gerät mit den vom Patienten angegebenen Daten und Antworten. Fertig ist die elektronische Signatur!

Vielleicht haben Sie schon von den Begriffen “fortgeschrittene” und “qualifizierte” elektronische Signatur gehört. Die eIDAS-Verordnung definiert für diese beiden Klassen verschiedene Anforderungen an die Art und Weise, wie die Signatur erstellt wird und beschaffen ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat nahezu die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und kann damit die gesetzliche Schriftform ersetzen.

Das Problem ist: Signaturen dieser Klasse können nicht einfach “gezeichnet” werden. Sie erfordern eine wesentlich komplexere Erstellung und basieren in der Regel auf digitalen Zertifikaten. Mit Ihrem elektronischen Heilberufsausweis können Sie übrigens qualifizierte elektronische Signaturen erstellen – aber leider nicht Ihre Patienten!

Ist auch die (einfache) elektronische Signatur also rechtskräftig? Ja! Entscheidend ist folgender Abschnitt aus der eIDAS-Verordnung: “Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.” (Art. 25 eIDAS-VO)

Das heißt: Auch wenn die elektronische Signatur in Idana keine “fortgeschrittene” oder “qualifizierte” ist, haben Sie damit in einem Prozess ein echtes Beweismittel in der Hand. Und durch die Art der von Idana verknüpften Daten auch ein recht gutes. Je nach Endgerät können Sie mit Idana auch eine biometrische Signatur erfassen.

Im nächsten Abschnitt erklären wir Ihnen, was man unter einer “biometrischen Signatur” versteht und wie Idana diese unterstützt.

 

Lesen Sie jetzt: Wie funktioniert die biometrische Signatur in Idana?